

Allgemeines Strafrecht

Meine Arbeit bei Vorwürfen aus dem allgemeinen Strafrecht: Beauftragen Sie mich mit Ihrer Verteidigung im allgemeinen Strafrecht, ich nehme mir Zeit für ein erstes persönliches Gespräch. Im Rahmen dieser Erstberatung erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum weiteren Vorgehen. Danach beantrage ich Einsicht in die Ermittlungsakte. Erst aus der Akte erfahren wir, auf welche Beweismittel der gegen Sie erhobene Vorwurf gestützt wird. Im Anschluss bespreche ich mit Ihnen die weiteren möglichen Schritte, Risiken und Vorteile. Wir erarbeiten gemeinsam eine Verteidigungsstrategie und nehmen bereits jetzt Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Was kann ich als Beschuldigter tun? Einen Anwalt kontaktieren! Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie grundsätzlich umfangreiche Möglichkeiten den Ablauf und das Ergebnis des Strafverfahrens mitzugestalten. Dafür benötigen Sie aber unbedingt die Hilfe einer Strafverteidigerin, die Ihnen bei der Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem allgemeinen Strafrecht zur Seite steht. Egal ob Sie eine Ladung zur Vernehmung, einen Strafbefehl oder eine Anklage erhalten haben – Kontaktieren Sie unbedingt eine Fachanwältin für Strafrecht. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch Ich rate meinen Mandanten, als Beschuldigte(r) keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Richter zu machen. Ihr Schweigen darf unter keinen Umständen gegen Sie verwendet werden. Zum allgemeinen Strafrecht gehören unter anderem folgende Delikte •Mord und Totschlag, §§ 211, 212 StGB •Körperverletzung (gefährliche, einfache oder fahrlässige), §§ 223, 224, 229 StGB •Diebstahl, §§ 242, 243 StGB •Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 StGB •Unterschlagung, § 246 StGB •Raub, räuberischer Diebstahl und Erpressung, §§ 249, 252, 253, 255 StGB •Betrug und Computerbetrug, §§ 263, 263a StGB •Schwarzfahren (sogenanntes Erschleichen von Leistungen), § 265a StGB •Untreue, § 266 StGB •Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, §§ 185, 186, 187 StGB •Nachstellung (sogenanntes Stalking), § 238 StGB •Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB •Urkundenfälschung und andere Urkundsdelikte, §§ 267 ff. StGB •Begünstigung, Hehlerei, §§ 257, 259 StGB •Geldwäsche, § 261 StGB •Sachbeschädigung, § 303 StGB •Brandstiftung, §§ 306, 306a, 306b, 306d StGB •Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB •Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, §§ 123, 124 StGB •Geldfälschung und Inverkehrbringen von Falschgeld, §§ 146, 147 StGB •Falsche uneidliche Aussage und Meineid, §§ 153, 154 StGB •Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Wirtschaftsrecht

Von Betrug über Insolvenzverschleppung bis zur Steuerhinterziehung Schaffung neuer Regelungen im Wirtschaftsstrafrecht sowie die Verschärfung bereits bestehender nationaler und internationaler Vorschriften und regulatorischer Anforderungen führen dazu, dass unternehmerisches Handeln zunehmend riskanter wird. Beispielhaft seien hier das Kapitalmarktstrafrecht und das Korruptionsstrafrecht genannt. Nur durch kompetente Auseinandersetzung und angemessene Berücksichtigung dieser Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen aus dem Wirtschaftsstrafrecht kann das Risiko einer Verurteilung für die Betroffenen minimiert werden. Meine Tätigkeitsbereiche im Wirtschaftsstrafrecht •Verteidigung von Entscheidungsträgern in strafrechtlichen Verfahren •Unternehmensverteidigung •präventive Beratung von Unternehmen •Erstellung strafbefreiender Selbstanzeigen Verteidigung von Unternehmern Ich verteidige Einzelpersonen – beispielsweise Geschäftsführer und Führungskräfte – umfassend in Bezug auf alle Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht. Hierzu gehören: Straftatbestände aus dem allgemeinen Strafrecht •Geldwäsche, § 261 Strafgesetzbuch (StGB) •Betrug, § 263 StGB •Untreue, § 266 StGB •Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266a StGB •Verletzung von Buchführungspflichten, §§ 283 StGB, 283b StGB Straftatbestände aus dem Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht •Vorteilsannahme, § 331 StGB •Bestechlichkeit, § 332 StGB •Vorteilsgewährung, § 333 StGB •Bestechung, § 334 StGB •wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB •Bestechung sowie Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB Vorwürfen aus dem Bereich des Insolvenzstrafrechts •Insolvenzverschleppung, § 15a Insolvenzordnung (InsO) •Bankrott, § 283 StGB •Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB •Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB •Schuldnerbegünstigung, § 283d StGB Steuerstraftaten •Steuerhinterziehung, § 370 Abgabenordnung (AO) •Steuerhehlerei, § 374 AO •leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO •Steuergefährdung, § 379 AO •Präventive Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht
Sexualstrafrecht

Vorwurf Sexualstraftat? Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht Wird Ihnen vorgeworfen, eine Straftat aus dem Bereich der Sexualdelikte begangen zu haben? Zögern Sie keinesfalls, sondern wenden sich umgehend an einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht. Vorurteilsfreie Verteidigung im Sexualstrafrecht Als Anwältin im Sexualstrafrecht verteidige ich Sie – meine Mandanten – vorurteilsfrei und ohne Vorbehalte, unabhängig davon, ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe zutreffen oder nicht. Kaum ein anderer strafrechtlicher Vorwurf hat derart häufig ein Fehlurteil zur Folge. Umso wichtiger ist kompetente und engagierte Strafverteidigung bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat. Handeln im Interesse meiner Mandanten Trotz der Unschuldsvermutung greifen Staatsanwaltschaft und Polizei im Sexualstrafrecht häufig mit voller Wucht gegen den vermeintlichen Täter durch. Nicht selten folgen einschneidenden Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder sogar Festnahmen. Deshalb sollten Sie frühzeitig einen Anwalt für Sexualstrafrecht an Ihrer Seite haben, der für Ihre Rechte kämpft. Ich setze mich für die Interessen meiner Mandanten verständnisorientiert ein, scheue keine Konfrontation, wo diese notwendig ist. Ziel – schnelle Verfahrensbeendigung Mein oberstes Ziel als Anwalt ist eine schnellstmögliche und diskrete Beendigung des Verfahrens. Bestenfalls gelingt mir dies ohne öffentliche Gerichtsverhandlung. Denn kaum ein anderer strafrechtlicher Vorwurf kann den Ruf eines Menschen derart schnell und langfristig ruinieren. Dabei können mögliche Folgen eines Strafverfahrens nicht nur rechtlicher, sondern auch privater und beruflicher Natur sein. Das öffentliche Interesse an Taten aus dem hoch emotionalisierten Bereich des Sexualstrafrechts ist groß. Sexualstraftaten werden in der Gesellschaft als besonders verwerflich angesehen. Medien und Öffentlichkeit reagieren nicht selten mit großer Empörung. Auch deshalb wird ein guter Anwalt für Sexualstrafrecht immer versuchen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Erfolgreiche Arbeit als Anwalt im Bereich des Sexualstrafrecht erfordert: Vertiefte Kenntnisse und der Aussagepsychologie. Besonderes Maß an Fingerspitzengefühl im Umgang mit Behörden und Zeugen. Experte bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen Die besondere Herausforderung in der Verteidigung im Sexualstrafrecht besteht typischerweise in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Häufig soll sich der angebliche Vorfall nur zwischen zwei Personen abgespielt haben, dem vermeintlichen Opfer und dem Beschuldigten. Beide schildern die Geschehnisse ganz anders. Hier kommt es darauf an, wem geglaubt wird. Auch wenn verzerrte Schilderungen, Übertreibungen oder gar falsche Verdächtigungen keine Ausnahme darstellen, wird dem vermeintlichen Opfer häufig ein gewisser Vertrauensvorsprung gewährt. Die Folge: Man glaubt dem vermeintlichen Opfer „blind“, während der Beschuldigte regelrecht an den Pranger gestellt wird. Häufig übersehen wird, dass das vermeintliche Opfer ein Motiv zur Falschbeschuldigung hat, zum Beispiel aus Rache, verletztem Stolz oder im Streit um das Sorgerecht. Auch unbewusste Falschbeschuldigungen müssen in Erwägung gezogen werden – aufgrund psychischer Erkrankung oder einer missverständlichen Situation. Ich begegne allen meinen Mandanten professionell und mit Respekt. Daher muss Ihnen kein Anliegen oder Thema unangenehm sein. Straftatbestände im Sexualstrafrecht Die Bandbreite der möglichen Vorwürfe im Sexualstrafrecht reicht von: •der sexuellen Nötigung, über den Besitz von Jugend- und Kinderpornographie bis hin zu Vergewaltigung und anderer Delikte aus dem Sexualstrafrecht. •Sexueller Missbrauch, §§ 174 ff. StGB •Sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, §§ 177 ff. StGB •Jugend- oder Kinderpornographie, §§ 184b, 184c StGB •Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB •Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB •Zuhälterei, § 181a StGB •Zwangsprostitution, § 232a StGB
Drogenstrafrecht

Von Besitz über Handeltreiben bis Herstellen von Drogen Weitreichende Ermittlungsbefugnisse gegen Drogenkriminalität Im Drogenstrafrecht sind die der Polizei und Staatsanwaltschaft eingeräumten, weitreichenden Befugnisse zur Ermittlung besonders einschneidend für den Betroffenen. Überwachung von Festnetz- und Mobiltelefonen, Hausdurchsuchungen, Observationen, Einsatz von verdeckten Ermittlern und vorläufige Festnahmen gehören beim Kampf gegen Drogen zur Tagesordnung. Allzu häufig werden derartige Ermittlungen im Betäubungsmittelstrafrecht auf wenige Verdachtsmomente gestützt. Die Folge: Bei kaum einem anderen strafrechtlichen Vorwurf wird derart schnell und erheblich in die Rechte der Betroffenen eingegriffen. Was ist strafbar? Anwältin für Drogenstrafrecht erklärt: Mit der Legalisierung von Cannabis zum 1. April 2024 fallen einige der bisher strafbaren Handlungen weg. So ist mittlerweile erlaubt: •Besitz und bei sich führen von 25 Gramm Cannabis. •Besitz von 50 Gramm getrocknetem Cannabis am Wohnsitz. •Anbau von bis zu drei Hanfpflanzen je volljähriger Person im Haushalt. Verboten ist weiterhin: •Jeglicher Verkauf durch Privatpersonen, insbesondere an minderjährige Personen. •Anbau von mehr als drei Hanfpflanzen. •Besitz, Erwerb und Verkauf durch Jugendliche. Unverändert bleibt die Strafbarkeit von Besitz, Erwerb und Verkauf anderer Drogen, wie Kokain, LSD, MDMA und andere. Das gilt auch auch bei geringen Mengen dieser Betäubungsmittel, § 29 Absatz 1 BtMG. Sofern es sich aber um eine geringe Menge zum Eigengebrauch handelt, kann gemäß § 29 Absatz 5 BtMG von der Verfolgung abgesehen werden. Die Grenzwerte variieren dabei von Bundesland zu Bundesland und hängen vom Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels ab. Was sind Drogen / Betäubungsmittel? Drogen oder auch Betäubungsmittel genannt, sind alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen. Das BtMG verbietet solche Substanzen, die wegen ihrer Wirkungen eine Abhängigkeit und Gesundheitsgefahr beim Konsumenten hervorrufen können. Was ein Betäubungsmittel oder eine Droge ist, ergibt sich aus den Anlagen I, II und III des Betäubungsmittelgesetz. Zu den verbotenen Substanzen im Drogenstrafrecht gehören: •Heroin •Kokain •Haschisch und Marihuana •LSD und MDMA •Methamphetamin •Morphin •Bethamethadol Folgen bei Verstößen gegen das BtMG Nicht selten werden Beschuldigte im Drogenstrafrecht zu Freiheitsstrafen von einigen Jahren verurteilt. Aber auch die drohenden Nebenfolgen dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Besonders relevant sind für die Betroffenen der drohende Führerscheinentzug und die Auferlegung eines Fahrverbots. Im Rahmen der Strafvollstreckung bietet das deutsche Drogenstrafrecht einige Besonderheiten. Je nach Schuld und Suchtstadium kann der Betroffene zwangsweise in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, § 64 Strafgesetzbuch (StGB). Andererseits hat der Betroffene aber auch die Möglichkeit, die Rückstellung der Strafe nach § 35 BtMG zu beantragen. Damit kann er freiwillig die Strafvollstreckung in einer Vollzugsanstalt durch eine therapeutische Behandlung ersetzen, sogenannte „Therapie statt Strafe“. Bei Vorwürfen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist es besonders wichtig, von einem versierten und kompetenten Anwalt verteidigt zu werden. Ein Verfahren kann nicht nur aktiv zu Ihren Gunsten gelenkt werden, sondern Sie behalten auch immer die möglichen Folgen im Blick.
Jugendstrafrecht

Strafverteidigung für Jugendliche und Heranwachsende - Du bist zwischen 14 und 18 Jahren alt, jedenfalls aber unter 21 und wirst beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben? Du sollst beispielsweise ohne Führerschein mit dem Auto eines Freundes gefahren zu sein, eine Packung Zigaretten im Supermarkt geklaut oder Dich geprügelt haben? Oder Sie sind besorgte Mutter oder Vater eines Kindes im Alter von 14 bis 20 Jahren, welches eine Straftat begangen haben soll? Auch dann sollten Sie unbedingt zu einem Anwalt Kontakt aufnehmen. Was ist Jugendstrafrecht? Jugendstrafrecht bezeichnet Sonderregelungen im Strafrecht und Strafprozessrecht für junge Beschuldigte. Geregelt ist dieses Sonderrecht für Jugendliche im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Die Besonderheit ist, dass im Jugendgerichtsgesetz der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Ziel des Jugendstrafrechts ist, der Begehung von neuen Straftaten entgegenzuwirken. Zur Erreichung dieses Zieles sind sowohl die Rechtsfolgen als auch die Verfahrensvorschriften am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Ein Anwalt für Jugendstrafrecht kennt diese Besonderheiten und kann seine Mandanten daher kompetent beraten und verteidigen. Wann ist Jugendstrafrecht (JGG) anwendbar? Anwendbar ist das Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der (angeblichen) Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Bei sogenannten Heranwachsenden, also jungen Erwachsenen, die zur (angeblichen) Tatzeit bereits 18, jedoch noch unter 21 Jahren alt sind, gilt das Jugendstrafrecht hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Anwalt für Jugendliche Bei der Verteidigung von Jugendlichen ist die Beauftragung eines Anwalts ratsam. Obwohl der Erziehungsgedanke vorherrscht, kann das Gericht auch einen Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe verurteilen. Daneben sind weitere Sanktionen möglich, beispielsweise Verwarnung, Erteilung von Auflagen oder Jugendarrest.
Kapitalverbrechen

Mord, Totschlag und Delikte mit Todesfolge - Bei Kapitalverbrechen ist es besonders wichtig die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Schließlich droht allein aufgrund der Schwere der Verbrechen eine dramatisch hohe Straferwartung; bei einer Verurteilung wegen Mordes lebenslange Freiheitsstrafe. Kapitalstraftaten sind solche, bei denen das Opfer zu Tode gekommen ist oder dies versucht worden ist. Die bekanntesten sind Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und Raub mit Todesfolge (251 StGB). Verteidigung gegen Kapitaldelikte Die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Kapitalverbrechens muss sorgfältig geplant werden und bedarf Spezialkenntnis. Nicht zuletzt ist häufig die intensive Befassung mit spezifischen Sonderfragen notwendig für eine effektive Verteidigung. •Mord, § 211 StGB (Strafgesetzbuch) •Totschlag, § 212 StGB •Sexueller Mi?brauch von Kindern mit Todesfolge, § 176b StGB •Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge, § 178 StGB •Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge, § 179 Absatz 7 in Verbindung mit § 178 StGB •Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Absatz 3 StGB •Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB •Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge, § 235 Absatz 5 StGB •Nachstellung mit Todesfolge, § 238 Absatz 3 StGB •Freiheitsberaubung mit Todesfolge, § 239 Absatz 4 StGB •Erpresserischen Menschenraub mit Todesfolge, § 239a Absatz 3 StGB •Geiselnahme mit Todesfolge, § 239b Absatz 2 in Verbindung mit § 239a Absatz 3 StGB •Raub mit Todesfolge, § 251 StGB •Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge, § 252 in Verbindung mit § 251 StGB •Räuberische Erpressung mit Todesfolge, § 255 in Verbindung mit § 251 StGB •Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB •Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, § 307 Absatz 1 bis 3 StGB •Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, § 308 Absatz 3 StGB •Missbrauch ionisierender Strahlen gegenüber einer unübersehbaren Zahl von Menschen, § 309 Absatz 2 und 4 StGB •Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge, § 316a Absatz 3 StGB •Vorsätzliche Umweltstraftaten mit Todesfolge, § 330 Absatz 2 Nr. 2 StGB •Körperverletzung im Amt mit Todesfolge, § 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 StGB •Abgeben, Verabreiches oder Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge, § 30 Absatz 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) •Einschleusen mit Todesfolge, § 97 Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) •Ich übernehme Verteidigungen bei allen Kapitalstraftaten, insbesondere in folgenden Angelegenheiten •Pflichtverteidigung Bei dem Vorwurf einer Kapitalstraftat liegt immer ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vor, weshalb Sie einen Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben. Dabei sollten Sie unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich ihren Pflichtverteidiger auszuwählen, bevor Ihnen das Gericht irgendeinen Anwalt beiordnet. Pflichtverteidigung muss keine Verteidigung zweiter Klasse sein.
Medizin u.-Arztstrafrecht

Anwalt/Anwältin für Ärzte, Apotheker, Pfleger und Krankenschwestern In Zeiten fortschreitender medizinischer Möglichkeiten steigen die fachlichen Anforderungen an Sie als Arzt, Krankenschwester, Altenpfleger und Apotheker. Damit steigen auch die Erwartungen der Patienten und Angehörigen. Werden diese nicht erfüllt, ist allzu häufig ein Strafverfahren im Medizinstrafrecht die Folge. Folgen im Medizin- und Arztstrafrecht Den Betroffenen im Medizinstrafrecht drohen Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen. Darüber hinaus sind weitere existenzvernichtende Sanktionen möglich. Dazu gehören das Ruhen oder der Entzug der Approbation beziehungsweise der Kassenzulassung und Schadensersatzansprüche in horrender Höhe. Selbst im Falle eines Freispruchs kann eine öffentliche Gerichtsverhandlung das Ansehen und den guten Ruf der Betroffenen zumindest gefährden. Effektive Verteidigung im Medizinstrafrecht Die Verteidigung im Medizin- und Arztstrafrecht ist in gewissen Teilen vergleichbar mit der Behandlung Ihrer Patienten. Sie erfordert neben einer realistischen Einschätzung der Situation eine individuell abgestimmte Strategie. Meiner Erfahrung nach kann den Betroffenen eine öffentliche Gerichtsverhandlung häufig durch eine frühe und kompetente Beratung sowie schnelles und proaktives Handeln erspart werden. Beispiele für strafrechtliche Vorwürfe im Bereich des Medizin- und Arztstrafrechts •Verletzung von Verschwiegenheitspflichten •(fahrlässige) Körperverletzung, §§ 223, 224, 226, 229 Strafgesetzbuch (StGB) (fahrlässige) Tötung, §§ 211, 212, 222 StGB •Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) •Betäubungsmittelgesetz (BtMG) •Transplantationsgesetz (TPG) •Betrugs- und Korruptionsvorwürfe im Medizinstrafrecht Die Staatsanwaltschaft ermittelt immer häufiger gegen Ärzte und andere Leistungserbringer aus dem Gesundheitssektor wegen: •Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB) •Korruption und Bestechlichkeit (§§ 299a, 300 StGB) Oftmals fußen diese Verfahren im Arzt- und Medizinstrafrecht auf Anzeigen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, welche sich zunehmend hierzu berufen fühlen. Auf dieses erhöhte Anzeigenaufkommen reagieren Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zunehmend mit der Bildung sogenannter Sonderabteilungen und Sonderkommissionen.
Cyberstrafrecht

Was ist Cyberstrafrecht? Die digitale Revolution stellt das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Gesetzgebung und Rechtsprechung hinken der rasant wachsenden Computer- und Internetbranche hinterher. Neue Straftatbestände werden geschaffen, um Rechtslücken zu schließen, das sogenannte Internetstrafrecht, auch genannt Cyberstrafrecht, IT-Strafrecht, Computerstrafrecht oder Cyberkriminalität. Straftatbestände im Cyberstrafrecht Internetstrafrecht umfasst vor allem die Vorschriften zur Datenspionage: •Ausspähen und Abfangen von Daten sowie deren Vorbereitungshandlungen, §§ 202a, 202b, 202c Strafgesetzbuch (StGB) •Datenhehlerei, § 202d StGB Neben diesen originären Vorschriften des Datenstrafrechts erlangt das Cyberstrafrecht überall dort Bedeutung, wo Straftaten mittels eines Computers oder des Internets begangen werden. Die zunehmende Digitalisierung unseres Alltags führt dazu, dass Computer und Internet „Tatort“ im Wirtschaftsstrafrecht, Sexualstrafrecht, Wettbewerbsstrafrecht, Urheberstrafrecht aber auch allgemeinen Strafrecht werden. Weitere Delikte, die im Internetstrafrecht am häufigsten in Erscheinung treten: •Computerbetrug, § 263a StGB •Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB •Verbreitung (gewalt- oder tier-) pornografischer Schriften §§ 184, 184a StGB •Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften, § 184b StGB •Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB •Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, § 106 Urhebergesetz (UrhG) •Unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen, § 108b UrhG •Kennzeichenverletzung, § 143 Markengesetz (MarkenG) •Verletzung der Gemeinschaftsmarke, § 143a MarkenG •Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben, § 144 MarkenG Warum eine Rechtsanwältin für Cyberstrafrecht? Der Gesetzgeber versucht ständig neuen Entwicklungen in Technik und IT mit Änderungen und Ergänzungen im Internetstrafrecht zu begegnen. Kaum ein anderer Bereich der Verteidigerpraxis ist einem stärkeren Wandel unterworfen. Den Ermittlungsbehörden werden zunehmend weitreichendere Befugnisse zur Erhebung von Daten eingeräumt. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen nicht nur Telefonate abhören, sogenannte Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO). Mittlerweile dürfen und können die Ermittlungsbehörden auch unbemerkt auf die auf ihrem PC, Laptop, Handy und Tablet gespeicherten Daten zugreifen (§ 100b StPO, Online Durchsuchung). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 100a Abs. 2 StPO) vor, können die Ermittlungsbehörden sogar laufende Kommunikationen und Inhalte auf ihren Geräten überwachen, sogenannte Quellen-TKÜ. Außerdem werden immer besser geschulte und gesondert ausgestattete Schwerpunktabteilungen werden bei Polizei und Staatsanwaltschaften zur Bekämpfung der sogenannten Cyberkriminalität geschaffen. Umso wichtiger ist eine kompetente Verteidigung, die die technischen Sachverhalte richtig erfasst und bezüglich der aktuellen Entwicklungen im Cyberstrafrecht auf dem Laufenden ist.
Umweltstrafrecht

Straftaten gegen Natur und Umwelt - Entwicklungen im Umweltstrafrecht Nachhaltigkeit, Umwelt- und Naturschutz sind nicht nur wichtige gesellschaftliche Ziele, sondern werden auch vom Gesetzgeber verfolgt. Zur Umsetzung werden immer häufiger Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften eingesetzt. Das Ergebnis – das sogenannte Umweltstrafrecht: Unsere Umwelt und Natur ist heutzutage durch das Umweltstrafrecht umfassend geschützt. Neben Regelungen im Strafgesetzbuch (StGB) finden sich zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften in den Nebengesetzen. Umweltstrafrecht – Straftaten gegen die Umwelt Verunreinigung von: •Wasser, § 324 StGB •Luft, § 325 StGB •Boden, § 324a StGB Umweltgefährdende Handlungen: •Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB •Betreiben gefährlicher Anlagen, § 327 StGB •Umgang mit radioaktiven und anderen gefährlichen Stoffen, § 328 StGB Umweltstraftaten in Nebengesetzen Im Nebenstrafrecht sind Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften vor allem im Bundesnaturschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Pflanzenschutzgesetz und der Gefahrstoffverordnung geregelt. Häufig war den Betroffenen dabei nicht bewusst, dass sie mit ihren Handlungen gegen ein Verbot verstoßen und damit eine Umweltstraftat begangen haben. Beispiele für Umweltstrafrecht in Nebengesetzen •Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, §§ 27, 27a ChemG •Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, § 51 GefStoffV •Bundesjagdgesetz, § 38 BJagdG •Gesetz zum Schutz von Kulturpflanzen, § 69 PflSchG •Tierschutzgesetz, § 17 TierSchG •Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, §§ 71, 71a BNatSchG Relevanz des Umweltstrafrechts Jedes Jahr verfolgen die Ermittlungsbehörden in Deutschland mittlerweile mehr als 20.000-30.000 Umweltstraftaten. Besonders Amtsträger im Umweltbehörden laufen Gefahr sich im Umweltstrafrecht strafbar zu machen. Aber auch in Unternehmen kommt es vermehrt zu Verstößen gegen das Umweltstrafrecht. Da das deutsche Strafrecht „noch“ keine Strafbarkeit des Unternehmens selbst kennt, führen Verstöße in Unternehmen regelmäßig zu einer persönlichen Haftung und strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern und Vorständen. Umweltstrafrecht als Gefährdungsstrafrecht Eine Besonderheit des Umweltstrafrechts ist, dass es sich überwiegend um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Ein Erfolg, in Form einer tatsächlichen Schädigung oder konkreter Gefährdung der Umwelt, wird nicht vorausgesetzt. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist daher schneller überschritten als man glauben mag.
Haftsachen

Von vorläufiger Festnahme über Untersuchungshaft bis zu Strafhaft Untersuchungshaft - Die Untersuchungshaft, auch U-Haft genannt, stellt einen massiven Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen dar. Schließlich gilt die Unschuldsvermutung, wonach jeder Mensch bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig gilt, Artikel 6 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (MRK) Dennoch darf zur Sicherung des Strafverfahrens Untersuchungshaft angeordnet werden. Sollte also Ihr Bruder, Freund, Ehemann oder Ihre Frau, Tochter oder eine Ihnen sonst nahestehende Person festgenommen worden sein, ist schnelles Handeln besonders wichtig. Deshalb erreichen Sie mich im Notfall rund um die Uhr. Verteidigung bereits in einem frühen Stadium ist besonders wichtig, da gerade in den ersten Tagen nach einer Festnahme wichtige Vorentscheidungen für den späteren Verfahrensausgang getroffen werden. Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden? Ein Haftbefehl darf vom Richter nur dann beschlossen werden, wenn: •Sie einer Straftat dringend verdächtig sind, •ein Haftgrund besteht und ein Haftbefehl im Hinblick auf den Vorwurf verhältnismäßig ist. •Dringender Tatverdacht - Ein dringender Tatverdacht ist notwendig, um Untersuchungshaft anzuordnen. Ein solcher liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe beziehungsweise große Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte ist Täter oder Teilnehmer einer strafbaren Handlung. Dabei darf sich der dringende Tatverdacht nur auf bestimmte Tatsachen, nicht nur auf bloße Vermutungen oder aus künftigen Ermittlungsergebnissen ableiten. Haftgründe zur Anordnung von Untersuchungshaft: •Flucht oder Fluchtgefahr •Verdunklungsgefahr •Wiederholungsgefahr •Schwere der Tat •Andere Gründe für freiheitsentziehende Maßnahmen •Verurteilung durch ein Gericht zu einer Freiheitsstrafe •Ersatzhaft wegen nicht bezahlter Geldstrafe •Erzwingungshaft wegen nicht bezahlter Geldbuße •Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB •Verteidigung in Haftsachen, Strafvollstreckung Auch wenn Sie von einem Gericht bereits zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind, berate und vertrete ich Sie im Strafvollstreckungsverfahren.
Pflichtverteidigung

Was ist ein Pflichtverteidiger und wer sucht diesen aus? Häufig hört man, Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der vom Gericht ausgesucht wurde. Wahlverteidiger hingegen ist der Anwalt, den sich der Mandant selbst ausgesucht hat. Deshalb glauben viele, Pflichtverteidiger sind im Vergleich zu Wahlverteidigern die weniger engagierten und damit schlechteren Rechtsanwälte. Dies ist so jedoch nicht richtig. Ganz im Gegenteil: Das Gericht muss dem Betroffenen die Möglichkeit geben innerhalb einer bestimmten Frist einen Anwalt als Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. Nur wenn man auf sein Wahlrecht verzichten oder innerhalb der Frist keinen Anwalt aussucht, bestimmt das Gericht einen Pflichtverteidiger für. Das bedeutet, grundsätzlich dürfen Sie sich auch Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen. Sie können also entscheiden, welchen Anwalt sie nehmen. Warum sollte ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen? Benennt man keinen Anwalt als Pflichtverteidiger, entscheidet der Richter und sucht einen Rechtsanwalt aus. Versetzen Sie sich also einmal in die Position eines Richters: Sie haben die freie Wahlmöglichkeit aller im Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte. Unter diesen Rechtsanwälten gibt es welche, die engagiert und kompetent verteidigen und Ihnen (als Richter) in der Regel mehr Arbeit machen. Es gibt aber auch Anwälte, die ihren Mandanten zu einem schnellen Geständnis raten, sich weniger engagiert für die Rechte der Mandanten einsetzen und diese lediglich auf dem Weg zur Verurteilung begleiten. Welchen Anwalt würden Sie aussuchen, wenn Sie als Richter die Wahlmöglichkeit haben? Um die Entscheidung nicht dem Richter zu überlassen, sollten die Betroffenen unbedingt selbst einen Anwalt als ihren Pflichtverteidiger aussuchen. Wann habe ich das Recht auf einen Pflichtverteidiger? Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren? Dann haben Sie automatisch das Recht auf Verteidigung. Ihnen steht es sogar frei bis zu drei Strafverteidiger (sogenannte Wahlverteidiger) zu benennen. Die Kosten für Ihre Walverteidiger müssen Sie jedoch selbst tragen. Liegt ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung vor, haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Kosten für Ihren Pflichtverteidiger trägt zunächst die Staatskasse. Benennen Sie also keinen Wahlverteidiger, liegt aber ein Fall notwendiger Verteidigung vor, haben Sie das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Fälle notwendiger Verteidigung Ein Fall sogenannter notwendiger Verteidigung und damit Ihr Anspruch auf einen Pflichtverteidiger liegt gemäß § 140 Strafprozessordnung (StPO) unter anderem dann vor, wenn: •die öffentliche Verhandlung im ersten Rechtszug vor einem Landesgericht oder Oberlandesgericht stattfindet •Ihnen ein Verbrechen (zum Beispiel Raub, Mord oder Vergewaltigung) zur Last gelegt wird •Ihnen die Anordnung eines Berufsverbots droht •Sie oder ein anderer Beschuldigter desselben Verfahrens in Untersuchungshaft sitzen oder einstweilig untergebracht sind •ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird z.B. wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint •wenn ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können oder wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Kosten der Pflichtverteidigung: Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Zivilrecht, übernimmt das Gericht die Kosten Ihres Pflichtverteidigers unabhängig von Ihrem Einkommen und Ihren finanziellen Verhältnissen. Erst im Falle einer Verurteilung bestimmt das Gericht in aller Regel, dass Sie die gesamten Kosten des Verfahrens und damit auch die Gebühren Ihres Pflichtverteidigers zu tragen haben. Ein weiterer Grund, warum Sie Ihren Pflichtverteidiger selber aussuchen sollten.
Nebenklage und Zeugenbeistand

Anwältin für Zeugen, Opfer und Angehörige Ihre Rechte als Opfer einer Straftat: Opfer einer Straftat haben im Strafverfahren grundsätzlich nur wenig Rechte. Als Opfer beziehungsweise Verletzte(r) sind Sie in erster Linie Zeuge und damit Beweismittel, vergleichbar mit Videoaufnahmen der Tat oder DNA-Spuren. Dabei geht es in erster Linie nicht um Ihre Belange, Gefühle oder Interessen, sondern allein um die Informationen, die Sie dem Gericht geben können. Deshalb ist häufig eine sogenannte Nebenklage geboten und notwendig. Warum brauche ich als Nebenkläger einen Rechtsanwalt? Durch die Nebenklage können Sie aktiv am Prozess, einschließlich der gesamten öffentlichen Hauptverhandlung, teilnehmen und sich Gehör verschaffen. Als Nebenkläger dürfen Sie selbst oder durch Ihren Anwalt Fragen und Beweisanträge stellen sowie Erklärungen abgeben. Ihr Anwalt ist als Nebenklagevertreter berechtigt, am Ende des Verfahrens ein Plädoyer zu halten. Wann kann ich Nebenkläger werden? Die Strafprozessordnung (StPO) regelt in § 395 welche Delikte nebenklagefähig sind. Sprich in welchen Fällen Sie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anschließen dürfen. Grundsätzlich gilt, dass sich Verletzte einer schweren Straftat dem Verfahren als Nebenkläger anschließen dürfen. Bei Tötungsdelikten haben die hinterbliebenen Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehepartner dieses Recht. Die Nebenklage ist gesetzlich insbesondere beifolgenden Delikten zulässig: •Sexualdelikten, zum Beispiel sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch •Kapitaldelikte, wie Mord, Totschlag und anderen Straftaten mit Todesfolge •Körperverletzung, §§ 221, 223 bis 226a, 340 Strafgesetzbuch (StGB) •Freiheitsberaubung, §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, 239a, 239b, 240 Absatz 4 StGB Kosten der Nebenklage: In zahlreichen Fällen werden Sie die Kosten Ihres Anwaltes als Nebenklagevertreter nicht selbst tragen müssen. Verletzte von schweren Delikten haben einen Anspruch auf Bestellung eines Nebenklagevertreters. Die Kosten für den bestellten Nebenklagevertreter werden von der Staatskasse übernommen. Sollte keine Bestellung in Frage kommen, haben Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ob Ihnen Prozesskostenhilfe genehmigt wird, hängt von Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Zeugenbeistand: Auch wenn kein Fall der sogenannten Nebenklage vorliegt, haben Sie als Verletzter oder auch nur als einfacher Zeuge das Recht sich eines Beistandes (Anwalts) zu bedienen, § 406f StPO. Ihr Rechtsbeistand, auch Verletzten- oder Zeugenbeistand genannt, hat ein Recht auf Anwesenheit während Ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie der Hauptverhandlung. Damit hat jeder Zeuge das Recht, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten für den Zeugenbeistand tragen Sie grundsätzlich selbst. Nur in Ausnahmefällen (§ 68b StPO) kann einem Zeugen ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand beigeordnet werden. Dies geschieht, wenn ersichtlich ist, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.